Download Satzung ProSport Allgäu/Kleinwalsertal e.V.

§1. Name, Rechtsfähigkeit und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderkreis ProSport Allgäu/Kleinwalsertal.Die Vereinskurzbezeichnung lautet „ProSport“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberstdorf
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§2. Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Maßnahmen zur schulischen, beruflichen und sportlichen Ausbildung von Sportlern Allgäuer und Kleinwalsertaler Sportvereine. Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Bereich Wintersport. Verbunden mit der Förderung der Sportler ist auch eine Unterstützung bei der Bestandssicherung der in der Region vorhandenen Prädikate wie z. B. Bundesleistungszentrum, Bundesstützpunkt, Landesleistungszentrum sowie Sportfördergruppe der Bundeswehr in Sonthofen. Außerdem soll mit dazu beigetragen werden, die Grundlagen zu schaffen, die notwendig sind, um neue bzw. zusätzliche Prädikate für die Region übertragen zu bekommen. Darüber hinaus werden Aktivitäten gefördert, die dem Sport im allgemeinen dienlich sind bzw. sein Image verbessern.
2. Der Verein fördert Fair Play sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich Sport, insbesondere mit dem Kleinwalsertal.3. Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere:

  • Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen der schulischen, beruflichen und sportlichen Ausbildung der betreffenden Sportler.
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der materiellen Unterstützungsmaßnahmen.
  • Gegebenenfalls die Gründung einer Stiftung, soweit gemeinnützig.

 

§3. Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung wie in § 2 definiert.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen werden jedoch ersetzt. Es darf keine weitere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes können jedoch Vergütungen für Tätigkeiten, wie sie bei Vergabe an Dritte gerechtfertigt wären, geleistet werden.

 

§4. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen werden, die den Satzungszweck des Vereins unterstützen.
2. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Widerspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§5. Förderer

1. Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen werden, die den Satzungszweck des Vereins fördern.
2. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag unter Angabe eines allenfallsigen jährlichen Förderbeitrages entscheidet der Vorstand endgültig.
3. Förderer sind nicht Mitglieder im Sinn des § 4. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht (§ 9 Ziff. 8).

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Kündigung, die unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären ist.
  • durch Ausschluß durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluß befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

2. Für Förderer gelten diese Regelungen entsprechend.

 

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Die Mitglieder haben den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen nachzukommen und die nach Maßgabe einer Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
3. Die Beitragsschuld der Mitglieder entsteht mit Beginn des Kalenderjahres.

 

§8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand

 

§9. Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr des Vereins ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Sie ist den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten und gilt damit als fristgerecht zugestellt. Der Ver-sammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung auf die Ergänzung hinzu-weisen.
3. Über eine dringende Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur ver-handelt und entschieden werden, soweit es die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließt. Dieses vereinfachte Verfahren gilt nicht für Satzungsänderungen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes, der Gründe sowie der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragt. Für die Einladungen gelten die gleichen Grundsätze wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen.
5. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Wahl des Präsidiums, des Vorstandes mit Ausnahme der beiden stellv. Vorsitzenden (sh. § 12) und Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Jedes Mitglied erhält unabhängig von der Höhe seines Beitrages eine Stimme.7. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§10. Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn dies mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen beantragt wird. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn nicht einstimmig anders beschlossen wird.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußgegenstand als abgelehnt.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen er-halten hat. Hat dies niemand erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§11. Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten und bis zu fünf Vizepräsidenten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Präsidium repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
3. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlungen.
4. Die Vertretung des Präsidenten nimmt einer der Vizepräsidenten wahr, auf den dann die Bestimmungen über den Präsidenten analog Anwendung finden.

 

§12. Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 1. stellv. Vorsitzenden, der gleichzeitig 1. Vorsitzenden des Allgäuer Skiverbandes ist
  • dem 2. stellv. Vorsitzenden, der gleichzeitig Koordinator des Olympiastützpunktes München, Außenstelle Oberstdorf ist
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
  • drei Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellv. Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Jeder ist für sich allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die beiden stellv. Vorsitzenden und der Geschäftsführer den 1. Vorsitzenden nur im Fall seiner Verhinderung vertreten dürfen.

2. Vorstandsmitglieder, ausgenommen 1b) und 1c), werden in der ersten Wahlperiode auf die Dauer von zwei Jahren und danach auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§13. Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder des Präsidiums über alle wesentlichen Geschäftsvorgänge zu unterrichten und sich mit ihnen zu beraten.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlußgegenstand als abgelehnt.
5. In dringenden Fällen kann eine Beschlußfassung auch schriftlich einschließlich Übermittlung per Telefax gefaßt werden.
6. Über alle Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Protokolle sind spätestens nach 14 Tagen an die Mitglieder des Vorstands sowie des Präsidiums zu versenden. Sie sind in der jeweils darauffolgenden Sitzung zu genehmigen.

 

§14. Beiräte und Ausschüsse

Für Sonderaufgaben können der Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidium und die Mitgliederversammlung beratende Ausschüsse berufen oder Einzelpersonen beauftragen.

 

§15. Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer in der ersten Wahlperiode für die Dauer von zwei Jahren, danach für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungen und Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§16. Vereinsvermögen und Haftung

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§17. Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung bekanntgegeben wird. Der Auflösungsbeschluß erfordert 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Oberallgäu mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen schwerpunktmäßig zur Förderung des Ski- und Eissports im Sinne der Gemeinnützigkeit verwendet werden muss.
3. Falls die Vollversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB (§12 Ziff. 2) zu Liquidatoren zu ernennen. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.


Oberstdorf, den 29.04.1998

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